2.7.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist zwar angesichts der vorgenannten Tätigkeiten der Justizbehörden nicht von einem eigentlichen Stillstand der Strafuntersuchung über einen längeren Zeitraum auszugehen, allerdings hätte sie schneller erledigt werden können (wobei es irrelevant ist, ob die objektiv gegebenen Verzögerungen auf einem subjektiven Verschulden der Strafverfolgungsbehörden beruhen).