Die Verteidigung erachtete diese Strafreduktion als nicht angemessen. Die Beschuldigte sei während der Strafuntersuchung erheblichen Belastungen ausgesetzt gewesen (Schwangerschaft, Verlust des Kindes, Schadenersatzforderungen der Privatklägerinnen in Millionenhöhe). Das Verfahren hätte daher umso eher zügig vorangetrieben werden müssen. Die erhebliche Verletzung des Beschleunigungsverbots müsse zu einer deutlich höheren Strafreduktion führen (OG GD 9/5/4 Ziff. 181).