2.7 2.7.1 Die Staatsanwaltschaft geht sodann von einer zu langen Verfahrensdauer aus und berücksichtigt diesen Umstand – einschliesslich der ebenfalls angenommenen besonderen Strafempfindlichkeit – in ihrem Antrag mit einer Strafreduktion von 5 % (SG GD 9/2/1 S. 21; OG GD 9/5/5 S. 7). Die Vorinstanz reduzierte die Strafe aufgrund der langen Verfahrensdauer und der erheblichen Belastung der Beschuldigten um zweieinhalb Monate bzw. knapp 10 % (OG GD 1 E. E.II.4.2). Die Verteidigung erachtete diese Strafreduktion als nicht angemessen.