GD 9/5 S. 4 Ziff. 5), erscheint eine Geldstrafe für kein Delikt geeignet, die Beschuldigte von künftiger Delinquenz abzuhalten. Vielmehr erscheint aus spezialpräventiver Sicht einzig eine Freiheitsstrafe zweckmässig. Somit ergibt sich eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von 27,5 Monaten. Seite 94/123