Von der Tatsache, dass ihr Verhalten namentlich durch den Ethikkodex ausdrücklich untersagt war, liess sie sich nicht beirren. Auch wenn die Beschuldigte mittlerweile im Grundsatz einsieht, dass sie ihre Vorgesetzten über die erhaltenen Vergütungen hätte informieren müssen, streitet sie ein eigentliches Fehlverhalten weiterhin ab und ist insofern nicht einsichtig. Angesichts dieser wiederholten Delinquenz und auch der Tatsache, dass die Beschuldigte weiterhin im Rohstoffhandel tätig ist, und dies als Head of Sales in einer hohen Position (SG GD 9/1/5 S. 2; OG GD 9/5 S. 4 Ziff.