2.5.2 Die Beschuldigte lebt in geordneten familiären und beruflichen Verhältnissen. Ein Geständnis liegt nicht vor. Eine Strafminderung scheidet daher unter diesem Gesichtspunkt aus. Die Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten ist neutral zu werten; dass sie sich seit der letzten Tat im April 2015 wohl verhalten hat, wird bei der Prüfung einer Strafminderung gemäss Art. 48 lit. e StGB gewürdigt (dazu nachfolgend). Angesichts dieser Umstände führt die Täterkomponente weder zu einer Erhöhung, noch zu einer Reduktion der schuld- und tatangemessenen Strafe.