Angesichts des engen sachlichen und situativen Zusammenhangs wird jedoch nur ein "Aufschlag" von jeweils einem Drittel der bei isolierter Betrachtung angemessenen Einzelstrafe für sachgerecht erachtet, sodass sich grundsätzlich eine Strafe von 825 Strafeinheiten errechnet (240 Einheiten Einsatzstrafe + 585). 2.5 2.5.1 Die Beschuldigte hat im Rahmen der Strafuntersuchung keine Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen gemacht (D 1/1/10, /15). Gemäss dem Leumundsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 12. Dezember 2019 verfügt sie über eine Seite 93/123