2.4 Die Einsatzstrafe von 240 Einheiten ist für die weiteren Taten alsdann jeweils angemessen zu erhöhen. Das strafbare Verhalten der Beschuldigten lief immer nach dem gleichen Muster ab. Die objektive Tatschwere unterscheidet sich einzig bezüglich der Höhe des Deliktsbetrages und der Anzahl davor bereits erfolgten Zahlungen, d.h. der begangenen Delikte. Bei der subjektiven Tatschwere ergeben sich keine Unterschiede. Es kann deshalb auf die obenstehenden Ausführungen zur Tatschwere verwiesen werden.