2.2.4 Aufgrund des nicht mehr leichten Gesamtverschuldens ist die verschuldensangemessene Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. Schuld- und tatangemessen erscheint eine Strafe von 240 Strafeinheiten. 2.3 Da sich die Täterkomponenten betreffend die einzelnen Delikte nicht unterscheiden, rechtfertigt es sich, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, weshalb an dieser Stelle entsprechende Ausführungen unterbleiben können.