Da sie bei der B.a.________AG ab Januar 2011 CHF 108'000.00 und ab Januar 2012 CHF 121'740.00 zzgl. einer performanceabhängigen Provision von CHF 4'565.00 pro Quartal und ab Januar 2014 ohne Bonus monatlich CHF 9'092.65 verdiente (D 20/1/91 f. und 114; 23/1/2/95 ff.), wäre es ihr ein Leichtes gewesen, sich an die Rechtsordnung zu halten. Die Tatschwere ist folglich auch unter Berücksichtigung der subjektiven Elemente bei nicht mehr leicht zu belassen.