In Einklang mit der Staatsanwaltschaft (SG GD 9/2/1 S. 21) und der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die Beschuldigte mit direktem Vorsatz sowie aus rein eigennützigen Beweggründen ohne jeglichen finanziellen Engpass gehandelt hat, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt. Da sie bei der B.a.________AG ab Januar 2011 CHF 108'000.00 und ab Januar 2012 CHF 121'740.00 zzgl. einer performanceabhängigen Provision von CHF 4'565.00 pro Quartal und ab Januar 2014 ohne Bonus monatlich CHF 9'092.65 verdiente (D 20/1/91 f. und 114; 23/1/2/95 ff.), wäre es ihr ein Leichtes gewesen, sich an die Rechtsordnung zu halten.