93] und gemäss Beweisergebnis davon auszugehen ist, dass solche Zahlungen in der chinesischen Geschäftswelt durchaus üblich sind bzw. waren). Die Tatschwere wird dadurch leicht gemindert. In Einklang mit der Staatsanwaltschaft (SG GD 9/2/1 S. 21) und der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die Beschuldigte mit direktem Vorsatz sowie aus rein eigennützigen Beweggründen ohne jeglichen finanziellen Engpass gehandelt hat, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt.