2.2.3 In subjektiver Hinsicht hat die Beschuldigte eine nicht unerhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt, was sich in der Tatausführung und namentlich in der hartnäckigen Einforderung der Kommissionen zeigt. Allerdings ist mit der Vorinstanz in gewissem Mass auch zu berücksichtigen, dass ihr (deliktisches) Handeln dazumal im Rohstoffhandel wohl nicht aussergewöhnlich war (vgl. dazu die entsprechende Aussage von AM.________, wonach er wisse, dass in China Korruption weit verbreitet sei [D 22/1/ Ziff. 93] und gemäss Beweisergebnis davon auszugehen ist, dass solche Zahlungen in der chinesischen Geschäftswelt durchaus üblich sind bzw. waren).