177), lässt die Tatschwere nicht in anderem Licht erscheinen. Jedoch ist leicht mindernd zu berücksichtigen, dass die Tatfolgen, auch wenn der Deliktsbetrag beträchtlich war, für die Privatklägerin nicht derart gravierend waren, dass diese namentlich in finanzielle Schwierigkeiten geraten wäre. Bei einer Gesamtbetrachtung der erwähnten Tatkomponenten erweist sich die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht. Seite 91/123