Erhöhend kommt hinzu, dass davor bereits mehrere deliktische Zahlungen erfolgten. Die Tatsache, dass die erhaltenen Kommissionen jeweils weniger als 1% des vereinbarten Kaufpreises ausgemacht hat, vermindert das Verschulden entgegen der Ansicht der Verteidigung (OG GD 9/5/4 Ziff. 177) nicht, denn auf das Verhältnis kommt es nicht an, sondern auf die Deliktssumme. Auch dass die Privatklägerinnen marktkonforme und für sie gar sehr vorteilhafte Vertragskonditionen hätten vereinbaren können, so die Verteidigung (OG GD 9/5/4 Ziff. 177), lässt die Tatschwere nicht in anderem Licht erscheinen.