Weiter wirkt sich auf die objektive Tatschwere – wie es bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – leicht erhöhend aus, dass die Beschuldigte nicht nur ihre Pflichten verletzte, sondern auch das ihr entgegengebrachte Vertrauen krass missbrauchte. Ein allenfalls unzureichendes Kontroll- bzw. Compliance-System kann der Beschuldigten mit der Vorinstanz nur marginal zugutekommen, hat sie doch explizite Vorkehrungen (Kommunikation über private E-Mail-Adressen, etc.) getroffen, um interne Kontrollen zu umgehen. Erhöhend kommt hinzu, dass davor bereits mehrere deliktische Zahlungen erfolgten.