Eine krasse Zeitlücke wird von der Rechtsprechung für das Untersuchungsverfahren bei einer Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten bejaht (BGE 124 I 139 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 6B_105/2007 vom 2. November 2007 E. 3.3). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe Seite 89/123