StGB nicht (vollständig) erfüllt sind, aber die Straftat dennoch weit zurückliegt, kann die Strafe gemildert werden (Mathys, a.a.O., N 343). Mildert das Gericht die Strafe, ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. Zudem kann es auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB).