1.4.3 In einem zweiten Schritt hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des betreffenden gesetzlichen Strafrahmens nach der objektiven und subjektiven Tatschwere bzw. den Tatkomponenten festzusetzen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 127 IV 101 E. 2b). Dabei hat das Gericht eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Seite 87/123 Einsatzstrafe vorzunehmen, wobei das Verschulden – wie bereits erwähnt – im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad zu bestimmen und in der Begründung des Urteils zu nennen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.7).