Das Verhalten der Beschuldigten erfüllte somit den Tatbestand der passiven Privatbestechung nicht. Da die Staatsanwaltschaft keinen Schuldspruch gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG beantragt hat, bedarf es diesbezüglich auch keines formellen (Teil-)Freispruchs. VII. Zusammenfassung der Schuld- und Freisprüche