3.2 Die Zahlungen erfolgten – wie bereits gerichtlich festgestellt – als Zeichen der guten Zusammenarbeit und als Dank für die Verlässlichkeit. In E. VI.2.3 wurde weiter aufgezeigt, dass das Verhalten der Beschuldigten bzw. deren Geschäftsführung durch die Vergütungen nicht beeinflusst wurde bzw. eine Beeinflussung nicht nachweisbar ist. Entsprechend gilt dies auch hier. Die chinesischen Gesellschaften haben als Folge der Zahlungen keinen Vorteil erhalten, womit es am Äquivalenzverhältnis fehlt. Das Verhalten der Beschuldigten erfüllte somit den Tatbestand der passiven Privatbestechung nicht.