3.1 Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt hat (OG GD 1 E. C.III.5), genügte gemäss dem anwendbaren, alten Recht die reine Nichtherausgabe von Bestechungsgeldern nicht zur Erfüllung des Tatbestands der passiven Privatbestechung. Nebst der Nichtherausgabe der Bestechungsgelder musste daher regelmässig eine weitere Pflichtverletzung hinzukommen, ansonsten fehlte es am erforderlichen Äquivalenzverhältnis. Die Handlung oder Unterlassung mussten mit anderen Worten gerade darum vorgenommen werden, weil im Gegenzug ein Vorteil gewährt wurde.