Vertragspartnern in den schriftlichen Verträgen tiefere Preise geboten haben soll. Dies soll sie aufgrund der zugesicherten Kommissionen getan haben, da sie die Preise um diese Kommissionen gekürzt haben soll. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Verteidigung ist somit das Äquivalenzverhältnis in der Anklageschrift umschrieben. 2. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung Für die allgemeinen Ausführungen zu den Rechtsgrundlagen wird auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (OG GD 1 E. C.III.5). 3. Rechtliche Würdigung