1.7.7 Die Anklageschrift führt klar aus, dass sich die Beschuldigte habe Kommissionen zusichern lassen und dann erhalten habe. Sie beschreibt weiter, für die Vorgesetzten sei nicht feststellbar gewesen, ob bzw. wann und in welchem Umfang die Beschuldigte die Kaufpreise um separate Kommissionen gekürzt gehabt habe. Schliesslich hätten sich die Vorgesetzten im Irrtum darüber befunden, dass das Eisenerzkonzentrat für keinen höheren als für den von der Beschuldigten ausgehandelten und schriftlich fixierten Preis bzw. Erlös würde verkaufen können. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschuldigte den chinesischen Seite 84/123