UWG N 176). Bei der pflichtwidrigen oder im Ermessen stehenden Handlung oder Unterlassung stehen Entscheide bezüglich Vertragsabschlüsse mit der Gewährung einer Vorzugsbehandlung (z.B. schnellere Auslieferung) oder die Diskriminierung von Dritten (Nichtberücksichtigung, Verzögerung bei der Auslieferung, Lieferung schlechter Qualität, etc.) im Vordergrund (Spitz, in: Jung/Spitz [Hrsg.], Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2. A. 2016, Art. 4a UWG N 69).