1.7.6 Das Äquivalenzverhältnis beschreibt das Verhältnis zwischen Vorteilszuwendung und pflichtwidriger oder im Ermessen stehender Handlung oder Unterlassung des Bestochenen. Die Handlung oder Unterlassung muss mit anderen Worten gerade darum vorgenommen werden, weil im Gegenzug ein Vorteil gewährt wird. Sie stellen synallagmatisch Leistung und Gegenleistung dar (Andreotti/Sethe, a.a.O., Art. 4a UWG N 176).