1.7.5 Nach dem Gesagten ist umstritten, ob in der Anklageschrift das Äquivalenzverhältnis (genügend) umschrieben ist. Dass die weiteren Tatbestandselemente in der Anklageschrift nicht genügend ausgeführt würden, wird nicht geltend gemacht. Aus Sicht des Gerichts sind diese in Übereinstimmung mit der Vorinstanz in der Anklage denn auch entsprechend beschrieben.