Der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen führte hingegen aus, die Vorinstanz habe mit diesen Erwägungen (einmal mehr) nicht den Anklagesachverhalt geprüft, sondern einen Sachverhalt, der gerade nicht Gegenstand der Anklage gewesen sei. In der Anklageschrift werde konkret ausgeführt, die Beschuldigte habe in ihrer Eigenschaft als angestellte Rohstoffhändlerin für die Lieferung von Eisenerzkonzentrat der Privatklägerinnen an deren Kunden von diesen die Bezahlungen von Kommissionen an und für sich selbst gefordert und auch erhalten. Damit würden die Tatbestandselemente umschrieben (OG GD 9/5/3 Ziff. 33-38).