1.7.4 Die Verteidigung verwies in ihrem Parteivortrag im Berufungsverfahren auf die nach ihrer Ansicht zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (OG GD 9/5 S. 11). Der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen führte hingegen aus, die Vorinstanz habe mit diesen Erwägungen (einmal mehr) nicht den Anklagesachverhalt geprüft, sondern einen Sachverhalt, der gerade nicht Gegenstand der Anklage gewesen sei.