40), sei nicht Gegenstand der Anklage; vielmehr werde ausgeführt, dass die Beschuldigte die verlangten Kommissionen je nach Verhandlungsspielraum so angepasst habe, dass die Abnehmer die Geschäfte hätten abschliessen wollen. Gleiches gelte für die seitens der Privatklägerschaft überdies angeführte Begünstigung der sich in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Y.________Ltd. (SG GD 9/2/2 Ziff. 43 f.), welche in der Anklage ebenfalls nicht erwähnt werde (OG GD 1 E. C.III.5.1).