zwischen den Vertragspartnern zu beeinflussen bzw. die Gewährung eben dieses Vorteils für den erfolgreichen Kaufvertragsabschluss, in der Anklageschrift nicht umschrieben sei. Sie führte weiter aus, dass die Zahlungen erfolgt seien, um – mit den Worten der Privatklägerschaft – den Zuschlag für den knappen Rohstoff Eisenerzkonzentrat zu erhalten (HD 2/2/26) bzw. eine Gegenleistung zu erlangen, die anderen Marktteilnehmern nicht zuteil wird oder für die dem Wettbewerbsteilnehmer ein noch höherer Preis hätte gezahlt werden müssen, als dem bestechlichen Angestellten (SG GD 9/2/2 Ziff. 40), sei nicht Gegenstand der Anklage;