1.7.3 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass das erforderliche Äquivalenzverhältnis zwischen der Vorteilsgewährung und der im Ermessen stehenden Handlung des Bestochenen, d.h. der Versuch der chinesischen Abnehmer, die Beschuldigte mittels Kommissionszahlungen zu einer Verletzung ihrer, gegenüber der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.. bestehenden Treuepflicht zu verleiten und dadurch die geschäftsrelevante Situation Seite 83/123