1.7 1.7.1 Weiter wird von der Verteidigung bestritten, dass in der Anklageschrift die für eine allfällige Verurteilung wegen passiver Privatbestechung notwendige Sachverhaltsumschreibung enthalten sei (SG GD 9/2 S. 7; OG GD 9/5 S. 11). Nach Art. 9 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff.