Frühere Erklärungen der B.b.________Ltd.. bzw. eines Bevollmächtigten finden sich nicht in den Akten. Die B.a.________AG als Aktionärin der B.b.________Ltd.. war ihrerseits – wie oben ausgeführt – nicht berechtigt, selber Strafantrag wegen Taten zum Nachteil ihrer Tochtergesellschaft zu stellen. Somit fehlt es betreffend die Rahmenverträge B.b. Ltd. - W. Ltd./2013 und B.b. Ltd. - W. Ltd./2014 an einem rechtzeitigen Strafantrag und damit an einer Prozessvoraussetzung, weshalb kein Schuldspruch erfolgen kann. Da die Staatsanwaltschaft keinen Schuldspruch gemäss Art. 4a Abs. 1 lit.