der B.a.________AG getragen würden (OG GD 9/5/3 Ziff. 79), was zeigt, dass von Beginn an eine enge Zusammenarbeit zwischen den beiden Gesellschaften bestand. Nach dem Gesagten waren der B.b.________Ltd.. die mutmasslichen Taten der Beschuldigten daher bereits viel früher, spätestens im Januar 2016, bekannt, weshalb der Strafantrag durch die Konstituierung als Privatklägerin am 2. Juni 2020 klar verspätet erfolgte. Frühere Erklärungen der B.b.________Ltd.. bzw. eines Bevollmächtigten finden sich nicht in den Akten.