_ war sowohl Mitglied des Verwaltungsrates der B.a.________AG (D 20/1/3-4) als auch Direktor der B.b.________Ltd.. (D 20/1/119-123). Die Leiterin des Rechtsdienstes, L.________, welche auf Seiten der Privatklägerschaft aktiv im Strafverfahren involviert war (vgl. D 4/1/7-11), war ebenfalls sowohl für die B.a.________AG als auch die B.b.________Ltd.. zuständig (SG GD 9/1/4 S. 1). Die gleichen Personen waren somit für beide Gesellschaften tätig. Die B.b.________Ltd.. hat zudem keine Prozessentschädigung geltend gemacht, da die entsprechenden Kosten vollumfänglich von Seite 82/123