30 StGB N 50 m.w.H.). Die mutmasslichen Taten der Beschuldigten im Zusammenhang mit diesen Verträgen wurden bei der Staatsanwaltschaft durch die Rechtsvertreter der B.a.________AG in der Eingabe von 15. Januar 2016 angezeigt (D 20/0/35-39). Die Tat und die Täterin waren innerhalb des B.________-Konzerns somit spätestens ab diesem Zeitpunkt bekannt. Die B.b.________Ltd.. ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der B.a.________AG und wird von der Schweiz aus verwaltet (OG GD 9/5/3 Ziff. 59). AM.________ war sowohl Mitglied des Verwaltungsrates der B.a.________AG (D 20/1/3-4) als auch Direktor der B.b.________Ltd.. (D 20/1/119-123).