Den Privatklägerinnen müsse zugestanden werden, dass die Ermittlungen eine gewisse Zeit in Anspruch genommen hätten, insbesondere da die Beschuldigte Vorkehrungen (z.B. privat E-Mails, Skype-Chat, etc.) getroffen habe, damit ihr Tun nicht entdeckt werde. Zu den Anzeigeergänzungen führte er aus, bei der Anzeige im Juni 2015 hätten zwar schon konkrete Hinweise auf unrechtmässige Handlungen der Beschuldigten vorgelegen, jedoch hätten die Privatklägerinnen erst nach Einleitung des Strafverfahrens und nach Einsicht in die Bankunterlagen der Beschuldigten vollständige Kenntnis der Sachverhalte erlangt und darum