Es sei gegen die Beschuldigte umgehend Anzeige erstattet worden, als sich die Vorwürfe aufgrund der internen Ermittlungen bestätigt hätten. Für die Prüfung, ob die Antragsfrist eingehalten worden sei, sei daher nicht das Datum der Einleitung der internen Untersuchung ausschlaggebend. Den Privatklägerinnen müsse zugestanden werden, dass die Ermittlungen eine gewisse Zeit in Anspruch genommen hätten, insbesondere da die Beschuldigte Vorkehrungen (z.B. privat E-Mails, Skype-Chat, etc.) getroffen habe, damit ihr Tun nicht entdeckt werde.