1.6.2 Die B.a.________AG hat den Strafantrag mit Eingabe vom 19. Juni 2015 gestellt (D 20/0/1 ff.) und am 15. Januar 2016 (D 20/0/21 ff.) sowie am 9. Juni 2016 (D 20/0/76 ff.) ergänzt. Die Verteidigung machte geltend, der Strafantrag sei verspätet, denn gemäss dem internen Untersuchungsbericht hätten bereits im Januar 2015 Verdachtsmomente vorgelegen (SG GD 9/2 S. 7 Ziff. 11; OG GD 9/5 S. 11). Der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen bestreitet, dass der Strafantrag verspätet erfolgte. Es sei gegen die Beschuldigte umgehend Anzeige erstattet worden, als sich die Vorwürfe aufgrund der internen Ermittlungen bestätigt hätten.