Es muss nicht erneut Strafantrag gestellt werden, wenn sich im Verlaufe des Verfahrens erweist, dass das fragliche Verhalten andere oder weitere Straftatbestände erfüllt, was jedoch nicht gilt, wenn der Antrag in sachlicher Hinsicht begrenzt wurde (Riedo, a.a.O., Art. 30 StGB N 98). Die allgemeinen Grundsätze für die Auslegung rechtserheblicher Erklärungen gelten auch für die Ermittlung des Inhalts des Strafantrags (Riedo, a.a.O. Art. 30 StGB N 93).