Es ist zulässig, den Strafantrag sachlich zu beschränken: Der Verletzte darf die Darstellung des Sachverhalts bewusst so gestalten, dass er die Bestrafung nur für einzelne Antragsdelikte verlangt (Riedo, a.a.O., Art. 30 StGB N 54 ff. m.w.H.). Ein rechtsgültiger Strafantrag erfasst das ganze Tatgeschehen. Es muss nicht erneut Strafantrag gestellt werden, wenn sich im Verlaufe des Verfahrens erweist, dass das fragliche Verhalten andere oder weitere Straftatbestände erfüllt, was jedoch nicht gilt, wenn der Antrag in sachlicher Hinsicht begrenzt wurde (Riedo, a.a.O., Art. 30 StGB N 98).