Ein Strafantrag gegen unbekannt ist gültig und muss auch nicht in einen namentlichen Antrag umgewandelt werden, wenn der Täter bekannt wird. Ist dem Verletzten jedoch die Identität des Täters bekannt, ist diese anzugeben, ansonsten kein gültiger Antrag vorliegt (Riedo, a.a.O., Art. 30 StGB N 52). Der Strafantrag bedarf einer Umschreibung des Sachverhalts, für welchen die Strafverfolgung verlangt wird, nicht aber dessen rechtliche Würdigung. Selbst eine falsche oder unvollständige rechtliche Qualifikation macht den Antrag nicht ungültig. Es ist zulässig, den Strafantrag sachlich zu beschränken: