Inhaltlich erfordert der Strafantrag zunächst eine Erklärung des Willens des Verletzten, dass die Strafverfolgung stattfinden soll. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Strafantragsstellung die Strafverfolgung auch tatsächlich in Gang bringt und das Verfahren ohne weitere Erklärung des Antragsstellers seinen Lauf nehmen lässt (Riedo, a.a.O., Art. 30 StGB N 47 ff. m.w.H.). Ein Strafantrag gegen unbekannt ist gültig und muss auch nicht in einen namentlichen Antrag umgewandelt werden, wenn der Täter bekannt wird.