Juristische Personen des Privatrechts wie auch des öffentlichen Rechts können naturgemäss nicht selbst, sondern nur durch natürliche Personen handeln, und nur solche für die juristische Person handelnde natürliche Personen können Kenntnis von Tat und Täter nehmen. Entscheidend ist, wann ein effektiv mit solchen Angelegenheiten betrautes und folglich zum Strafantrag befugtes Organ die vorausgesetzte Kenntnis erlangt. Eine Anrechnung des Wissens anderer Organe bezüglich Art. 31 StGB ist dann statthaft, wenn es die relevanten Organe schuldhaft unterlassen, sich intern die nötige Kenntnis zu verschaffen (Riedo, a.a.O., Art. 31 StGB N 10 f.).