Es genügt, den Täter zweifelsfrei individualisieren zu können; die berechtigte Person ist nicht verpflichtet, nach dem Täter zu forschen, und blosses Kennenmüssen des Täters löst die Antragsfrist nicht aus (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2009 vom 3. November 2009 E. 3.3; Riedo, a.a.O., Art. 31 StGB N 26 ff.). Juristische Personen des Privatrechts wie auch des öffentlichen Rechts können naturgemäss nicht selbst, sondern nur durch natürliche Personen handeln, und nur solche für die juristische Person handelnde natürliche Personen können Kenntnis von Tat und Täter nehmen.