H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beginnt die Frist nicht zu laufen, solange aufgrund der Sachlage unklar ist, ob überhaupt ein Delikt begangen wurde, und setzt das Erfordernis der Kenntnis der Tat mithin die Kenntnisse deren objektiven und subjektiven Tatbestandselemente voraus (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2009 vom 3. November 2009 E. 3.3; Riedo, a.a.O., Art. 31 StGB N 17 f. m.w.H.). Bekannt im Sinne von Art. 31 StGB ist der Täter nicht schon, wenn der Verletzte gegen eine bestimmte Person einen Verdacht hegt.