Fristauslösung darauffolgenden Tag) und um 24:00 Uhr an jenem Tag des dritten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspreche, an dem die Frist ausgelöst worden sei, ende (die Monatszahl des Tags des Fristablaufs entspricht der Monatszahl des Tags der Fristauslösung). Da die Kenntnis des Täters die Kenntnis der Tat voraussetzt, ist zur Fristauslösung die Kenntnis der Tat und die Kenntnis des Täters erforderlich (Riedo, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 31 StGB N 6 m.w. H.).