31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten und beginnt die Frist mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird, wobei der Tag der Kenntnisnahme gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO nicht mitzuzählen ist und die Dreimonatsfrist laut Art. 110 Abs. 6 StGB nach dem Kalender berechnet wird. In BGE 144 IV 161 E. 2 hält das Bundesgericht fest, dass die dreimonatige Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB mit Kenntnis der Person des Täters ausgelöst werde (Fristauslösung am Tag der Kenntnisnahme), am darauf folgenden Tag um 00:00 Uhr beginne (Fristbeginn an dem der