1.6 1.6.1 Wie ausgeführt, ist umstritten, ob die Strafantragsfrist gewahrt wurde. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten und beginnt die Frist mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird, wobei der Tag der Kenntnisnahme gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO nicht mitzuzählen ist und die Dreimonatsfrist laut Art. 110 Abs. 6 StGB nach dem Kalender berechnet wird.